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gem. § 8 Abs. 3 der Satzung der Deutschen Rheuma-Liga Berlin e.V. vom 13. November 2001
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Deutschen Rheuma-Liga Berlin e.V. sowie deren Organe.
(2) Versammlungen können nur ergänzende Bestimmungen zu dieser Wahlordnung beschließen.
§ 2 Ankündigung der Wahl
Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der jeweiligen Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung ist den Mitgliedern fristgemäß zuzusenden.
§ 3 Allgemeine Grundsätze
(1) Aktives und passives Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder der Deutschen Rheuma-Liga Berlin e.V.
(2) Wahlen sind grundsätzlich geheim. Eine Wahl kann per Akklama-tion erfolgen, wenn die Mehrheit der Mitglieder einen entsprechenden Beschluss fasst. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl geheim durchzuführen.
(3) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
(4) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
(5) Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen.
(6) Wahlvorschläge müssen die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen. Die jeweils zuständigen Vorstände haben Vorschlagsrecht.
§ 4 Getrennte Wahlgänge
(1) Vorstände oder andere Gremien werden entsprechend ihrer satzungsgemäßen Zusammensetzung in folgenden Wahlgängen jeweils hintereinander und getrennt gewählt:
a) Landesvorsitzender/e b) zwei Stellvertreter/innen c) ein/e Schatzmeister/in d) ein/e Schriftführer/in e) bis zu fünf Beisitzern/innen
§ 5 Wahl zur Besetzung eines Amtes
(1) Ist ein Kandidat oder sind mehrere Kandidaten für ein Amt (eine Funktion) aufgestellt, so ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten hat.
(2) Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit nach Abs. 1, so findet ein weiterer Wahlgang statt, durch den derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 6 Abberufung aus wichtigem Grund
Für die Abberufung von Funktionsträgern aus wichtigem Grund gelten die Bestimmungen für ihre Wahl entsprechend. Der Antrag auf Abberufung ist zu begründen. Die Abberufung von Funktionsträgern muß auf
(noch § 6 Abberufung aus wichtigem Grund)
die Tagesordnung der Versammlung gesetzt werden, auf der über den Abberufungsantrag abgestimmt werden soll. Diese Tagesordnung ist den Mitgliedern fristgemäß zuzusenden.
§ 7 Nachwahlen
Für die Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahlen. Die Amtszeit eines nachgewählten Funktionsträgers endet zum gleichen Zeitpunkt, in dem die des ausgeschiedenen Funktionsträgers geendet hätte.
§ 8 Anfechtung und Nichtigkeit von Wahlen
Wegen einer Wahlanfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl kann ein ordentliches Gericht angerufen werden.
§ 9 Wahlanfechtung
(1) Anfechtungsberechtigt sind
1. der zuständige Vorstand,
2. ein Zehntel der Stimmberechtigten der Versammlung, deren Wahl angefochten wird.
(2) Eine Wahlanfechtung ist binnen 2 Wochen nach Ablauf des Tages, an dem die Wahl stattfand, zulässig. Der Vorstand kann binnen dieser Frist auch ohne Antrag Neuwahlen anordnen.
(3) Eine Wahl kann nur angefochten werden, wenn der behauptete Mangel Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann.
(4) Die Anfechtungserklärung muss schriftlich in dreifacher Ausfertigung beim Vorstand innerhalb der in Abs. 2 bestimmten Frist eingegangen sein. Sie muss die Anfechtungsgründe im einzelnen nennen und die Beweise, insbesondere Zeugen, aufführen.
(5) Anfechtungserklärungen haben keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand kann einstweilige Anordnungen treffen.
(6) Der Vorstand muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anfechtungserklärung entscheiden.
(7) Erklärt der Vorstand eine Wahl für ungültig, sind von ihm unverzüglich Neuwahlen anzuordnen und die Mitglieder zur Versammlung einzuladen, auf der die Neuwahlen stattfinden.
§ 10 Verfahren bei Nichtigkeit von Wahlen
(1) Der zuständige Vorstand muss Neuwahlen anordnen, wenn
a) ein Nichtmitglied gewählt worden ist,
b) jemand in eine Funktion gewählt wurde, die er nicht bekleiden darf,
c) die Wahl unter Drohung mit Gewalt durchgeführt wurde.
(2) Die Feststellung der Nichtigkeit von Wahlen kann von jedem Vereinsmitglied begehrt werden.
(3) Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl kann auch mündlich bei dem Vorstand gestellt werden.
(4) Stellt der Vorstand die Nichtigkeit der Wahl fest oder wird die Wahl für ungültig erklärt, so ordnet der Vorstand Neuwahlen an und lädt unverzüglich zur Mitgliederversammlung ein, auf der die Wahl des Neuzuwählenden stattfindet.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Diese Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung der Deutschen Rheuma-Liga Berlin e.V.
(2) Die Satzung darf dieser Wahlordnung nicht widersprechen
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