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Satzung und Wahlordnung der Deutschen Rheuma-Liga Berlin e.V.



Satzung

und Wahlordnung der

Deutschen Rheuma-Liga Berlin e.V.

 

Gemeinnützige Hilfs- und Selbsthilfegemeinschaft rheumakranker Menschen

 

vom 5. Juni 2010

 

Präambel

Die Deutsche Rheuma-Liga Berlin e.V. wurde 1975 von engagierten Ärztinnen und Ärzten, an Rheuma erkrankten Menschen und deren Angehörigen gegründet. Jedes Mitglied hat in diesem demokratischen Selbsthilfeverein seine Stimme. Die einzelnen Aufgaben der Gremien, des Vorstandes sowie der Geschäftsführung, sind in der Satzung festgelegt, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Vereinsmitglieder sowie die haupt- und ehrenamtlichen Beschäftigten sind engagierte Menschen, die sich auf unterschiedliche Art und Weise in den verschiedenen Bereichen einsetzen und respektvoll und wertschätzend miteinander umgehen.

Zur Verbesserung der Situation rheumakranker Menschen arbeitet die Rheuma-Liga mit Verbänden und Organisationen, vorrangig aus dem Gesundheitswesen, zusammen. Hierzu gehört eine Selbstverpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit mit Wirtschaftsunternehmen und Zuwendungsgebern.

Die Arbeit der Rheuma-Liga richtet sich nach folgenden Prinzipien:

-       Oberstes Prinzip der Arbeit ist die Hilfe zur Selbsthilfe, die es den Erkrankten ermöglicht, weitestgehend unabhängig und selbstbestimmt ihr Leben zu gestalten.

-       Die Gleichstellung der Geschlechter ist auf allen Arbeitsgebieten zu sichern. Es ist ein Ziel der Arbeit der Deutschen Rheuma-Liga Berlin e. V., sie auf allen gesellschaftlichen Ebenen durchzusetzen.

-       Durch die interkulturelle Öffnung sollen alle Menschen mit rheumatischen Erkrankungen angesprochen und in ihrem Alltag unterstützt werden.

-       Eine wohnortnahe Versorgung soll gewährleisten, dass auch Menschen mit Behinderungen und <st1:PersonName w:st="on">Mobil</st1:PersonName>itätsproblemen Zugang zu den Angeboten der Deutschen Rheuma-Liga haben.

-       Ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet, dass die Aufgaben und Ziele der Rheuma-Liga Berlin e.V. klar definiert und überprüfbar sind.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Deutsche Rheuma-Liga Berlin e.V.

Er hat seinen Sitz in Berlin, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1.1.1977 in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere die Förderung der Wohlfahrtspflege und die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

 

 

(2) Der Verein sieht es insbesondere als seine Aufgabe an,

 

1. die Öffentlichkeit und die am Gesundheitswesen beteiligten Gruppen über die soziale Problematik der Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises aufzuklären,

2. darauf hinzuwirken, dass die medizinische, sozialmedizinische und psychosoziale Versorgung sowie die Gesundheitsfürsorge, -vorsorge und Rehabilitation, beispielsweise durch das Angebot von Gruppenfunktionstraining, geeigneten Sport- und Bewegungs-angeboten (z.B. Rehabilitationssport) und Patientenschulungen für rheumakranke Menschen, verbessert werden,

3. rheumakranke Kinder, Jugendliche und Erwachsene aufzuklären, zu beraten, Hinweise auf soziale Hilfen zu geben und individuelle Unterstützungsleistungen anzubieten bzw. zu vermitteln mit dem Ziel der Integration behinderter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener,

4. die Kinder- und Jugendhilfe zu fördern durch Beratung von rheumakranken Kindern, Jugendlichen und Familien,

5. die Einrichtung von Selbsthilfegruppen rheumakranker Menschen innerhalb des Vereins zu fördern und

 

6. die Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der rheumatischen Erkrankungen zu unterstützen, z.B. durch Beschaffung und Zuwendung von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der rheumatischen Erkrankungen.

 

 

(3) Diese Aufgaben sind in der Regel mit der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband e.V. und den übrigen Landes- und Mitgliedsverbänden zu lösen.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-         wirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedschaft im Verein und in den Gremien

(1) Ordentliches und förderndes Mitglied kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden, die an dem Zweck des Vereins interessiert ist.

(2) Als fördernde Mitglieder können regionale Körperschaften und Institutionen aufgenommen werden, die bereit sind, sich für die Ziele der Deutschen Rheuma-Liga einzusetzen und ihren Beitrag zu leisten.

(3) Verdiente Persönlichkeiten können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4) Die Mitgliedschaft der ordentlichen und der fördernden Mitglieder beginnt mit dem Tag der Aufnahmebestätigung; die der Ehrenmitglieder mit dem Tag der Ernennung.

(5)     Mitglieder, die angestellte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Vereins sind, haben in der Mitgliederversammlung kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat (per 30.11.) zulässig.

(3) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn

1. ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat,

2. ein Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen mindestens ein halbes Jahr im Rückstand ist, ohne dass der Rückstand auf Antrag ausdrücklich gestundet wurde.

(4) Gegen eine Ausschlussentscheidung des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe ein Widerspruchsrecht zu. Über den Widerspruch entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Widerspruchs der Vorstand. Hilft der Vorstand dem Widerspruch teilweise oder insgesamt ab, ist die Entscheidung dem Mitglied unverzüglich – spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach der getroffenen Entscheidung – bekannt zu geben. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die nächstmögliche Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit über den Ausschluss.

(5) Die Mitglieder haben nach ihrem Austritt oder Ausschluss keinen Anspruch vermögensrechtlicher Art gegenüber der Deutschen Rheuma-Liga Berlin e.V. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft in der Deutschen Rheuma-Liga Berlin e.V. bleiben die Verbindlichkeiten des Mitgliedes gegenüber der Deutschen Rheuma-Liga Berlin e.V. in voller Höhe bestehen.

§ 6  Mitgliedsbeiträge

 

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist im 1. Quartal des Jahres zu entrichten.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages der Deutschen Rheuma-Liga Berlin e.V. wird von der Mitgliederversammlung in einer Mitgliederbeitragsordnung festgelegt.

 

§ 7   Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins

2. Wahl des Vorstandes und seiner Mitglieder

3. Wahl der Kassenprüfer

4. Beschlussfassung über Vereinsordnungen

5. die Jahresrechnung zu beschließen

6. die Wirtschaftsplanung für das der Mitgliederversammlung folgende Jahr zu beschließen

7. über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verbandes zu beschließen

(2) Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter wenigstens 30 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung von einem der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter einzuberufen. Die Einladung kann durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift erfolgen, die alle Mitglieder zugeschickt bekommen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Juristische Personen, die Mitglied sind, sind durch eine bevollmächtigte Vertreterin bzw. einen bevollmächtigten Vertreter stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Begründete Anträge von Vereinsmitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin (Eingang bei der Geschäftsstelle) schriftlich einzureichen und den Mitgliedern bekannt zu geben. Später eingereichte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, deren Einbeziehung in die Tagesordnung von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden muss.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, wenn es der Vorstand der Deutschen Rheuma-Liga Berlin e.V. für erforderlich hält oder von fünf vom Hundert der Mitglieder schriftlich verlangt wird, mit genauer Angabe ihrer Anträge vom Vorstand mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(5) Der Mitgliederversammlung gehören an

1. die ordentlichen Mitglieder,

2. die fördernden Mitglieder,

3. die Ehrenmitglieder.

 

(6) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Tagungspräsidium aus drei Personen, die von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Deutschen Rheuma-Liga Berlin e.V. berufen werden. Das Tagungspräsidium ist dabei an die Bestimmungen der bestehenden Satzung und Ordnungen der Deutschen Rheuma-Liga Berlin e.V. einschließlich der Geschäftsordnung gebunden.

 

§ 9   Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

1. die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

2. mindestens vier, höchstens sieben weitere gleichberechtigte Vorstandsmitglieder.

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

1. die Präsidentin bzw. der Präsident und

2. mindestens zwei und bis zu vier Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern, von denen eine bzw. einer die Funktion der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters übernimmt. .

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich nach außen vertreten (§ 26 BGB). Im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein gilt, dass die Vertretung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten gemeinsam mit einer oder einem der stellvertretenden Präsidenteninnen bzw. Präsidenten erfolgt. Ist die Präsidentin oder der Präsident an der Wahrnehmung ihres bzw. seines Amtes verhindert, erfolgt die Vertretung durch zwei stellvertretende Präsidenteninnen oder Präsidenten.

(4) Der Vorstand und die einzelnen Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vorstand und dessen Mitglieder werden von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

(5) Der Vorstand und die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Der amtierende Vorstand hat ein Vorschlagsrecht. Wählbar sind alle natürlichen Personen, die ordentliche Mitglieder im Sinne des § 4 der Satzung sind und die Gewähr dafür bieten, sich für die Belange des Vereins besonders einzusetzen. Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit solange die Geschäfte weiter, bis ihre Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger gewählt sind. Während der Amtsperiode können Vorstandsmitglieder nachnominiert und innerhalb einer Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer der amtierenden Vorstandsmitglieder gewählt werden, sofern die Zahl der Vorstandsmitglieder nicht zwölf übersteigt.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptation). Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die Amtszeit des kooptierten Mitglieds endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(7) Dem geschäftsführenden Vorstand bzw. dem Vorstand sollen mindestens ein bzw. mindestens zwei Betroffene angehören. Dem Vorstand sollen weiterhin rheumakranke Menschen, Landessprecherinnen bzw. Landessprecher, Personen des öffentlichen Lebens, der Ärzteschaft und Träger der Sozial- und Krankenversicherungen angehören.

 

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes

(1) Der Vorstand und die einzelnen Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer. Der Vorstand beschließt die Aufgabenverteilung im Vorstand. Das Nähere bestimmt eine interne Vorstandsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird. In der Vorstandsordnung sind die Befugnisse der einzelnen Vorstandsmitglieder zu regeln. Der Vorstand hat über die Wahlordnung, die Jahresrechnung und die Wirtschaftsplanung zu beschließen und die Mitgliederversammlung zu organisieren und durchzuführen. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen einberufen. Ferner beschließt er solche Angelegenheiten, die ihm zur Beschlussfassung vom geschäftsführenden Vorstand vorlegt werden.

(2) Der geschäftsführende Vorstand hat alle Mitglieder des Vorstandes über seine Beschlüsse zu informieren. Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Beschaffung von Mitteln, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel und die Vornahme von Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden.

(3) Der Vorstand sowie der geschäftsführende Vorstand fassen ihre Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, bei deren bzw. dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Präsidentinnen bzw. Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

(4) Der Vorstand ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bzw. mindestens vier Mitglieder des Vorstandes unter vorheriger schriftlicher Darlegung der Gründe die Einberufung verlangen.

(5) Der Vorstand sowie der geschäftsführende Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder des Gremiums anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen außer Betracht bleiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) In dringenden Fällen können im Vorstand bzw. im geschäftsführenden Vorstand Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist oder durch telefonische Beschlussfassung herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes bzw. des geschäftsführenden Vorstandes ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren.

(7) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleiterin bzw. dem Sitzungsleiter und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(8) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer erledigt im Einvernehmen mit dem Vorstand sowie dem geschäftsführenden Vorstand die Geschäfte der laufenden Verwaltung und nimmt an den Sitzungen des Vorstandes bzw. des geschäftsführenden Vorstandes mit beratender Stimme teil.

(9) Der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister obliegt die Verantwortung für Einnahmen und Ausgaben des Vereins, worüber sie bzw. er dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Rechnung abzulegen hat.

(10) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung und soweit die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten dies erlauben, können Mitglieder des Vorstandes (§ 9) ihre Tätigkeit bzw. andere Vereinsämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausüben.

 

§ 11 Auszeichnungen

(1) Der Verein kann einem um die Ziele des Vereins besonders verdienten Mitglied den Titel eines Ehrenmitgliedes verleihen.

(2) Mitglieder oder andere Personen, die sich um die Deutsche Rheuma-Liga Berlin e.V. verdient gemacht haben, erhalten eine Auszeichnung. Näheres regelt eine Ehrenordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist.

 

§ 12 Kassenprüfung

(1) Jährlich hat eine Kassen- und Rechnungsprüfung durch zwei sachkundige Personen zu erfolgen. Von der Mitgliederversammlung werden drei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer jährlich gewählt, die in Wirtschafts- und Buchungsfragen erfahren sein sollten. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig, darf jedoch höchstens dreimal in Folge geschehen.

(2) Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kasse(n), die Konten und die Buchführung einmal im Jahr zu prüfen und zum Jahresabschluss Stellung zu nehmen. Die Prüfung erfolgt durch zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer. Die Prüfung erstreckt sich auf die Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und die beschlussgerechte Verwendung von Vereinsmitteln im Rahmen der beschlossenen Wirtschaftspläne. Den Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern sind alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Erläuterungen zu geben. Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Aufgrund dieses Berichtes wird über die Entlastung des Vorstandes entschieden.

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Für Änderungen der Satzung oder für die Auflösung der Deutschen Rheuma-Liga Berlin e.V. bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über seine künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des für den Verein zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 14 Protokoll

Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften zu fertigen und gemäß § 10 Abs. 7 der Satzung zu unterzeichnen.

 

§ 15 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Charlottenburg.

 

Wahlordnung

 

gem. § 8 Abs. 1 Nr.4 der Satzung der Deutschen Rheuma-Liga Berlin e.V.

vom 5. Juni 2010

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Mitgliederversammlungen der Deutschen Rheuma-Liga Berlin e.V.

(2) Mitgliederversammlungen können nur ergänzende Bestimmungen zu dieser Wahlordnung beschließen.

 

§ 2 Ankündigung der Wahl

Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der jeweiligen Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung ist den Mitgliedern fristgemäß zuzusenden.

 

§ 3 Allgemeine Grundsätze

(1) Aktives und passives Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder der Deutschen Rheuma-Liga Berlin e.V.

(2) Wahlen sind grundsätzlich geheim. Eine Wahl kann nur per Akklamation erfolgen, wenn kein Mitglied widerspricht.

(3) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.

(4) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

(5) Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen. Wahlvorschläge müssen die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen. Die jeweils zuständigen Vorstände haben Vorschlagsrecht.

 

§ 4 Getrennte Wahlgänge

1) Der Vorstand wird entsprechend seiner satzungsgemäßen Zusammensetzung in folgenden Wahlgängen jeweils hintereinander und getrennt gewählt:

1. Präsidentin bzw. Präsident

2. mindestens zwei bis zu vier Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, von denen eine als Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister zu wählen ist

3. bis zu sieben Präsidialmitglieder

 

 

§ 5 Wahl zur Besetzung eines Amtes

(1) Ist eine Kandidatin bzw. ein Kandidat oder sind mehrere Kandidatinnen bzw. Kandidaten für ein Amt (eine Funktion) aufgestellt, so ist diejenige bzw. derjenige gewählt, die bzw. der die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten hat.

(2) Erhält keine der Kandidatinnen bzw. Kandidaten die Mehrheit nach Abs. 1, so findet ein weiterer Wahlgang statt, durch den diejenige bzw. derjenige gewählt ist, die bzw. der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 6 Abberufung aus wichtigem Grund

Die Abberufung von Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträgern kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträger sind die Personen, die in der Satzung benannt werden. Es gelten die Bestimmungen für ihre Wahl entsprechend. Der Antrag auf Abberufung ist zu begründen. Die Abberufung von Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträgern muss auf die Tagesordnung der Versammlung gesetzt werden, auf der über den Abberufungsantrag abgestimmt werden soll. Diese Tagesordnung ist den Mitgliedern fristgemäß zuzusenden.

 

§ 7 Nachwahlen

Für die Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahlen. Die Amtszeit einer nachgewählten Funktionsträgerin bzw. eines nachgewählten Funktionsträgers endet zum gleichen Zeitpunkt, in dem die der ausgeschiedenen Funktionsträgerin bzw. des ausgeschiedenen Funktionsträgers geendet hätte.

 

§ 8 Anfechtung und Nichtigkeit von Wahlen

Wegen einer Wahlanfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl kann ein ordentliches Gericht angerufen werden.

 

§ 9 Wahlanfechtung

(1) Anfechtungsberechtigt sind

1. der zuständige Vorstand,

2. ein Zehntel der Stimmberechtigten der Versammlung, deren Wahl angefochten wird.

(2) Eine Wahlanfechtung ist binnen zwei Wochen nach Ablauf des Tages, an dem die Wahl stattfand, zulässig. Der Vorstand kann binnen dieser Frist auch ohne Antrag Neuwahlen anordnen.

(3) Eine Wahl kann nur angefochten werden, wenn der behauptete Mangel Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann.

(4) Die Anfechtungserklärung muss schriftlich in dreifacher Ausfertigung beim Vorstand innerhalb der in Abs. 2 bestimmten Frist eingegangen sein. Sie muss die Anfechtungsgründe im einzelnen nennen und die Beweise, insbesondere Zeugen, aufführen.

(5) Anfechtungserklärungen haben keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand kann einstweilige Anordnungen treffen.

(6) Der Vorstand muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anfechtungserklärung entscheiden.

(7) Erklärt der Vorstand eine Wahl für ungültig, sind von ihm unverzüglich Neuwahlen anzuordnen und die Mitglieder zur Versammlung einzuladen, auf der die Neuwahlen stattfinden.

 

§ 10 Verfahren bei Nichtigkeit von Wahlen

(1) Der zuständige Vorstand muss Neuwahlen anordnen, wenn

1. ein Nichtmitglied gewählt worden ist,

2. jemand in eine Funktion gewählt wurde, die sie bzw. er nicht bekleiden darf.

(2) Die Feststellung der Nichtigkeit von Wahlen kann von jedem Vereinsmitglied begehrt werden.

(3) Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl kann auch mündlich bei dem Vorstand gestellt werden.

(4) Stellt der Vorstand die Nichtigkeit der Wahl fest, so ordnet der Vorstand Neuwahlen an und lädt unverzüglich zur Mitgliederversammlung ein, auf der die Wahl der bzw. des Neuzuwählenden stattfindet.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Diese Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung der Deutschen Rheuma-Liga Berlin e.V.

(2) Die Wahlordnung darf der Satzung nicht widersprechen.